Daraus könne sowohl ein Gewinn als auch ein Verlust resultieren. Er übe dabei keine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, weshalb er auch kein dementsprechendes Einkommen gegenüber der Steuerbehörde deklariert habe. Es handle sich um beitragsfreie Kapitalgewinne. Er habe keinen Einfluss auf die Geschehnisse und wirke zu keinem Zeitpunkt aktiv an der Sache mit (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2009 beantragt die Verwaltung unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen: 1.