B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. September 2009 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Beitrags- und Zinsverfügungen. Sodann seien ihm die zu Unrecht belasteten AHV-Beiträge 2007 bis 2009 inklusive Verzugszinsen zurückzuerstatten. Er sei als Bauführer im Angestelltenverhältnis bei der B.___ beschäftigt und habe als solcher einen Nettolohn von Fr. 99'229.-- für 2007 und von Fr. 103'364.-- für 2008 deklariert. Dabei handle es sich um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Aus seinem Barvermögen gebe er gelegentlich Kapital auf Risiko in Bauprojekte. Daraus könne sowohl ein Gewinn als auch ein Verlust resultieren.