Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. April 2009, mit welcher der Einsprecher sinngemäss geltend machte, bei den Einkommen handle es sich um abgabefreie Kapitalgewinne, wies die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 15. Juli 2009 ab. Der hauptberuflich als Bauleiter tätige Einsprecher habe mit weiteren Kapitalgebern Bauland gekauft und darauf Einfamilienhäuser erstellt, die sie gewinnbringend zu verkaufen beabsichtigt hätten. Dies spreche für die Qualifikation als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (act. G 3.1/18 und G 1.1). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte