{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-13_2010-05-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5020&type=1563347022&cHash=bbe9d75497b4147a6a55da72b3300e5b", "Checksum": "b6630adf105a7d0948d78ea6fd231461"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:44:51", "Num": ["AHV 2009/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilnahme eines Bauführers an einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und anschliessend zu veräussern, stellt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Der daraus erzielte Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2010, AHV 2009/13)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:44:51", "Checksum": "d3b862791c802f7645d11806d3f707fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilnahme eines Bauführers an einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und anschliessend zu veräussern, stellt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Der daraus erzielte Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2010, AHV 2009/13).\n\nerworben und auch tatsächlich zu Geschäftszwecken genutzt hat. Mithin liegt eine\nErwerbstätigkeit der Gesellschaft vor. Der Beschwerdeführer muss sich deren\nGeschäftstätigkeit anrechnen lassen, selbst wenn er - ausser dem finanziellen Einsatz -\nkeinen weiteren eigenen Beitrag an die Erreichung des gemeinsamen Erwerbszwecks\ngeleistet hat. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben weder als Käufer\noder Besitzer im Grundbuch erscheint noch Einfluss auf die Geschehnisse noch aktiv\nan der Überbauung mitgearbeitet haben will, ist demnach ohne Bedeutung. Insgesamt\nist somit von einem Erwerbszweck auszugehen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass\nder Beschwerdeführer über bedeutendes anlagebedürftiges Privatvermögen verfügt, ist\ndoch dieses im Wesentlichen in seinem Wohnhaus investiert. Nichts Anderes ergibt\nsich aus der Umschreibung des Beschwerdeführers seiner Investmenttätigkeit, wonach\ner gelegentlich Kapital auf Risiko in Bauprojekte investiere, woraus dann ein Gewinn\noder Verlust resultiere. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass es bei seiner Tätigkeit\nmehr um den angestrebten Gewinn aus Grundstückhandel geht und weniger um die\nsichere Anlage vorhandenen Vermögens und der Erzielung eines regelmässigen\n(Zins-)Ertrags (etwa durch die Vermietung von Wohnungen), oder um das Ausnützen\neiner zufällig sich bietenden Gelegenheit. Im Übrigen qualifizierte auch die\nSteuerbehörde das fragliche Einkommen von Fr. 30'954.-- als Einkünfte aus\nselbstständigem Nebenerwerb. Zudem veranlagte sie ein Geschäftskapital in\nPersonengesellschaften von Fr. 120'528.-- (act. G 6.2).\n\n2.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte am 15. April 2009 auch Akonto-Zahlungen für die\nJahre 2008 und 2009 sowie Verzugszinsen bis 17. April 2009. Nachdem zum Zeitpunkt\ndes Verfügungserlasses noch keine Steuerveranlagung für das 2008 vorlag (die\nentsprechende Veranlagung datiert erst vom 30. Juni 2009 [act. G 6.1]), hatte die\nBeschwerdegegnerin die Beiträge anhand des voraussichtlichen Einkommens des\njeweiligen Beitragsjahres festzulegen. Dabei konnte sie grundsätzlich vom Einkommen\nausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag (Art. 24 Abs. 2 AHVV). In\nBezug auf das Beitragsjahr 2008 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer\ngestützt auf die Steuermeldung für 2008 von der Beitragspflicht befreit (Schreiben vom\n22. September 2009 [act. G 1.1]), so dass das Verfahren betreffend die Beiträge und\nVerzugszinsen 2008 gegenstandslos geworden ist. Die Akontoverfügung für das Jahr\n2009 ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Schliesslich hatte die\nBeschwerdegegnerin gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b AHVV für das bereits abgelaufene\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKalenderjahr 2007 Verzugszinsen zu erheben. Die entsprechende\nVerzugszinsverfügung vom 17. April 2009 ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n3.\n\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als\ngegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben\n(Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53\nGerG entschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird bezüglich persönliche Beiträge 2007 und 2009 samt\nVerzugszinsen abgewiesen und bezüglich persönliche Beiträge 2008 (samt\nVerzugszinsen) abgeschrieben.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8\n"}