{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-13_2010-05-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5020&type=1563347022&cHash=bbe9d75497b4147a6a55da72b3300e5b", "Checksum": "b6630adf105a7d0948d78ea6fd231461"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:44:51", "Num": ["AHV 2009/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilnahme eines Bauführers an einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und anschliessend zu veräussern, stellt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Der daraus erzielte Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2010, AHV 2009/13)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:44:51", "Checksum": "d3b862791c802f7645d11806d3f707fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilnahme eines Bauführers an einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und anschliessend zu veräussern, stellt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Der daraus erzielte Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2010, AHV 2009/13).\n\nGewinne hingegen, wenn sie bei der Verwaltung eigenen Vermögens erzielt wurden\noder als Frucht der Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit angefallen\nsind. Indizien für gewerbsmässigen Grundstückhandel sind namentlich das\nsystematische oder planmässige Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die\nEntwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen, ein enger Zusammenhang\nmit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz\nspezieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur\nFinanzierung der Grundstückkäufe, die Wiederanlage der erzielten Gewinne in neuen\nGrundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen sowie eine kurze\nBesitzesdauer (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni\n2004 [H 36/03] E. 4.3, mit Hinweisen auf BGE 98 V 90 neues Fenster; ZAK 1983 S. 384\nE. 2b, 1981 S. 345 E. 2c; vgl. auch BGE 125 II 113 neues Fenster und 104 Ib 167;\nDuss/Greter/von Ah, Die Besteuerung Selbstständigerwerbender, Zürich 2004, S. 9 mit\nHinweisen auf die Rechtsprechung in FN 30). Auf eine Erwerbstätigkeit weist ferner hin,\nwenn sich die pflichtige Person für ein bestimmtes Grundstücksgeschäft in einer\neinfachen Gesellschaft (Baukonsortium) mit einer Person verbindet, die sich in\nAusübung ihres Berufs beteiligt und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung\nim Einvernehmen mit ihr besorgt. In einem solchen Fall muss sich die pflichtige Person,\ndie zur Erreichung des gemeinsamen Erwerbszwecks nur mit einer Einlage beigetragen\nhat, die vom geschäftsführenden Fachmann für Rechnung aller Teilhaber\nunternommenen Bemühungen wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen lassen (BGE\n125 II 119 E. 3c, mit Hinweisen).\n\nNicht erforderlich für die Annahme einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen\ndie nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. An der fehlenden\nBeachtlichkeit dieses Kriteriums zur Beurteilung der Abgrenzungsfrage gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist festzuhalten, obwohl der überwiegende Teil\nder Lehre opponiert und auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit erst dann schliesst,\nwenn es zu einem Marktauftritt kommt (Duss/Greter/von Ah, a.a.O., S. 9 mit Hinweisen\nin FN 32). Denn andernfalls wäre kaum je eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit im\nZusammenhang mit Liegenschaften als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu\nerfassen, da solche Erwerbstätigkeiten in aller Regel ohne Marktauftritt erfolgen (Urteil\nH 36/03 E. 4.3).\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 mit dem\nVerkauf von drei Einfamilienhäusern an der C.___ einen Gewinn(anteil) von Fr.\n30'953.70 erzielt hat. Dies geht aus einer vom Beschwerdeführer eingereichten\n\"Gewinnberechnung\" hervor. Das Steueramt übernahm diesen Wert und meldete am\n11. Juli 2008 der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Einkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 30'000.--\n(vgl. auch Steuerveranlagung 2007; act. G 6.2). Aus der genannten Gewinnberechnung\ngeht zudem hervor, dass die Baulandkosten für das Projekt C.___ Fr. 533'750.-- und\ndie Baukosten Fr. 1'563'604.85, total Fr. 2'097'370.30 (inkl. Erschliessungskosten von\nFr. 15.45[?]) betrugen. Der Erlös der Überbauung betrug Fr. 2'345'000.--. Daraus folgte\nein Gesamtgewinn von Fr. 247'629.70, woran nebst dem Beschwerdeführer (zu einem\nAchtel) noch vier weitere Parteien beteiligt waren (act. G 3.1/3). Bei zwei dieser\nPersonen handelt es sich um die Inhaber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers,\ndes Architekturbüros B.___ (Architekten D.___ und E.___; Online-\nHandelsregisterauszug, vgl. auch Internetauftritt der B.___). Ersterer war zudem -\nzusammen mit dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person - an der einfachen\nGesellschaft (\"Baugesellschaft\") A.___, beteiligt (act. G 3.1/9 und 10).\n\n2.2 Mithin ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in mindestens zwei Fällen an einer\neinfachen Gesellschaft (Baukonsortium) beteiligt war, deren Ziel der Erwerb, die\nÜberbauung und die Veräusserung von Grundstücken war. Im Weiteren verfügten\nsowohl der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen hauptberuflich als Bauführer\nbei der B.___ arbeitet, als auch die beiden genannten Inhaber der B.___ über\nFachkenntnisse in der Baubranche. Sodann ist davon auszugehen, dass die\nBauprojekte (bzw. zumindest das vorliegend zu beurteilende Projekt) mit erheblichen\nFremdmitteln finanziert wurden. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem Achtel am\nErlös der einfachen Gesellschaft beteiligt war, ist davon auszugehen, dass er auch\neinen Achtel am Einsatz erbringen musste. Dies entspricht bei Gesamtkosten von Fr.\n2'097'370.-- gut Fr. 260'000.--. Gemäss (diesbezüglich unbestritten gebliebener)\nSteuermeldung vom 11. Juli 2008 betrug das investierte Eigenkapital jedoch nur Fr.\n30'000.-- (oder 11,5 %; act. G 3.1), so dass die Differenz wohl fremdfinanziert werden\nmusste.\n\nNach dem in vorstehender Erwägung 1.2 und 1.3 Gesagten ist davon auszugehen,\ndass die einfache Gesellschaft die Grundstücke an der C.___ zu Geschäftszwecken\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}