{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-13_2010-05-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5020&type=1563347022&cHash=bbe9d75497b4147a6a55da72b3300e5b", "Checksum": "b6630adf105a7d0948d78ea6fd231461"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:44:51", "Num": ["AHV 2009/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilnahme eines Bauführers an einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und anschliessend zu veräussern, stellt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Der daraus erzielte Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2010, AHV 2009/13)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:44:51", "Checksum": "d3b862791c802f7645d11806d3f707fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilnahme eines Bauführers an einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und anschliessend zu veräussern, stellt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Der daraus erzielte Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2010, AHV 2009/13).\n\n1.1 Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Abs. 1\nAHVG (SR 831.10) gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem\nHandels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien\nBeruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der\nKapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG (SR 642.11) und der\nGewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach\nArtikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen\nerklärten Beteiligungen nach Art. 18 Absatz 2 DBG (Art. 17 AHVV). Die Steuerbehörden\nermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf\nGrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1\nAHVV) und melden die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der\nAusgleichskasse (Art. 27 AHVV). Hinsichtlich der betraglichen Seite der gemeldeten\nWerte sind die Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.\n23 Abs. 4 AHVV; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. A., N. 8.27.). Diese Verbindlichkeit besteht jedoch nicht hinsichtlich der\nbeitragsmässigen Qualifikation des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens.\nDie steuerlichen Angaben beantworten daher unter anderem nicht die Frage, ob\nüberhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger\nbeitragspflichtig ist oder nicht (BGE 110 V 86 E. 4 und 371 E. 2a; Käser, a.a.O., Ziff.\n8.28 mit Hinweisen). Die Angaben der Steuerbehörde müssen von der Ausgleichskasse\nunter ahv-rechtlichen Gesichtspunkten weiter verarbeitet werden, wozu auch die\nbeitragsrechtliche Qualifikation der gemeldeten Werte gehört (Käser, a.a.O., N 8.26).\n\n1.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder\nVermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im\nSinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und\nGeschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d\nBdBSt (in Kraft gewesen bis Ende 1994). Danach besteht das entscheidende Kriterium\nfür die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass es für\nGeschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich\ndient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der\näusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei\nAlternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen\nals auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber\nauf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen\nFunktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden\n(BGE 125 V 386 E. 2b mit Hinweisen). Diese Regeln gelten grundsätzlich auch unter der\nHerrschaft des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen DBG, wobei die in diesem\nGesetz enthaltenen Änderungen zu berücksichtigen sind (EVGE vom 29. März 2005 [H\n301/01], E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 125 V 388 Erw. 2d; Urteil K. vom 7. Juni 2004,\nH 36/03, E. 4.2).\n\n1.3 Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV bildet der\ndurch die Veräusserung eines Grundstücks erzielte Gewinn - in Übereinstimmung mit\nder Praxis zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt und zu Art. 18 DBG (BGE 125 II 113 neues\nFenster) - dann, wenn der Veräusserer gewerbsmässig, d.h. im Rahmen einer (hauptoder neben-beruflichen) geschäftlichen Tätigkeit mit Liegenschaften gehandelt hat.\nNicht Erwerbseinkommen, sondern beitragsfreien Vermögensertrag bilden solche\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}