{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-13_2010-05-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5020&type=1563347022&cHash=bbe9d75497b4147a6a55da72b3300e5b", "Checksum": "b6630adf105a7d0948d78ea6fd231461"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:44:51", "Num": ["AHV 2009/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilnahme eines Bauführers an einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und anschliessend zu veräussern, stellt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Der daraus erzielte Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2010, AHV 2009/13)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:44:51", "Checksum": "d3b862791c802f7645d11806d3f707fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2010 AHV 2009/13\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilnahme eines Bauführers an einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und anschliessend zu veräussern, stellt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Der daraus erzielte Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2010, AHV 2009/13).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2009/13\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 06.09.2019\nEntscheiddatum: 07.05.2010\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 07.05.2010\nArt. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit. Die Teilnahme eines Bauführers an einer einfachen\nGesellschaft mit dem Zweck, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und\nanschliessend zu veräussern, stellt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar.\nDer daraus erzielte Gewinn stellt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai\n2010, AHV 2009/13).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-\nTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 7. Mai 2010\n\nin Sachen\n\nH.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons\nSt. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\npersönliche Beiträge 2007, 2008 und 2009 sowie Verzugszinsen (selbstständiger\nNebenerwerb, Kapitalertrag)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nAm 11. Juli 2008 meldete das Kantonale Steueramt St. Gallen der\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, H.___ habe im Jahr 2007 ein\nEinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30'953.-- erzielt; das\ninvestierte Eigenkapital betrage Fr. 30'000.-- (act. G 3.1/1). Am 17. November 2008\nfüllte er den Fragebogen 2 für die Abklärung der Beitragspflicht von Gesellschaftern\naus. Er gab an, einfacher Gesellschafter der Baugesellschaft A.___ zu sein. Er bezahle\naber auch weiterhin AHV-Beiträge als Arbeitnehmer (act. G 3.1/7). Im Weiteren füllte er\nden Fragebogen 3 zur Abklärung der Beitragspflicht für juristische Personen und\nPersonengesellschaften aus. Dabei gab er an, es handle sich um eine einfache\nGesellschaft, die am 22. August 2008 eröffnet worden sei (act. G 3.1/10). Mit Verfügung\nvom 15. April 2009 erhob die Sozialversicherungsanstalt für das Jahr 2007 persönliche\nBeiträge in Höhe von Fr. 1'834.20 (inkl. Verwaltungskosten). Mit zwei weiteren\nVerfügungen gleichen Datums erhob sie sodann Akonto-Beiträge für die Jahre 2008\nund 2009 in Höhe von Fr. 1'827.60 (inkl. Verwaltungskosten; 2008) bzw. Fr. 456.90\n(inkl. Verwaltungskosten; Januar bis März 2009). Mit Verfügungen vom 17. April 2009\nerhob sie schliesslich Verzugszinsen für die nacherfassten Beiträge 2007 und 2008 von\nFr. 118.95 und Fr. 27.15, total mithin Fr. 4'264.80 (act. G 3.1/16 und 17).\n\nDie dagegen erhobene Einsprache vom 20. April 2009, mit welcher der Einsprecher\nsinngemäss geltend machte, bei den Einkommen handle es sich um abgabefreie\nKapitalgewinne, wies die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 15. Juli 2009\nab. Der hauptberuflich als Bauleiter tätige Einsprecher habe mit weiteren Kapitalgebern\nBauland gekauft und darauf Einfamilienhäuser erstellt, die sie gewinnbringend zu\nverkaufen beabsichtigt hätten. Dies spreche für die Qualifikation als Einkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit (act. G 3.1/18 und G 1.1).\n\nB.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.\nSeptember 2009 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Beitrags- und\nZinsverfügungen. Sodann seien ihm die zu Unrecht belasteten AHV-Beiträge 2007 bis\n2009 inklusive Verzugszinsen zurückzuerstatten. Er sei als Bauführer im\nAngestelltenverhältnis bei der B.___ beschäftigt und habe als solcher einen Nettolohn\nvon Fr. 99'229.-- für 2007 und von Fr. 103'364.-- für 2008 deklariert. Dabei handle es\nsich um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Aus seinem Barvermögen\ngebe er gelegentlich Kapital auf Risiko in Bauprojekte. Daraus könne sowohl ein\nGewinn als auch ein Verlust resultieren. Er übe dabei keine selbstständige\nErwerbstätigkeit aus, weshalb er auch kein dementsprechendes Einkommen\ngegenüber der Steuerbehörde deklariert habe. Es handle sich um beitragsfreie\nKapitalgewinne. Er habe keinen Einfluss auf die Geschehnisse und wirke zu keinem\nZeitpunkt aktiv an der Sache mit (act. G 1).\n\nB.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2009 beantragt die Verwaltung unter\nVerweis auf ihren Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (act. G 3).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n"}