Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fürsorgliche Hingabe und Unterstützung des Beschwerdeführers zugunsten von R.___ und P.___ zu anerkennen sind, sie jedoch bei allem Respekt vor der geleisteten Zuwendung keinen Anspruch auf eine Witwerrente zu begründen vermögen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8