So betreute und pflegte etwa G.___ die Gattin des Beschwerdeführers seit Oktober 2006 rund um die Uhr, nebst dem er den Haushalt besorgte, und E.___ sorgte sich um die Tiere der Hausgemeinschaft (Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2008, act. G 3.10). Angesichts dieser von den leiblichen Vätern im Rahmen der "Patchwork-Familiengemeinschaft" erbrachten Naturalleistungen kann die vom Beschwerdeführer erbrachte Betreuung und Unterstützung zugunsten deren Kinder nicht mehr als unentgeltlich im Sinn von Art. 49 AHVV bezeichnet werden, auch wenn sie den vom Beschwerdeführer erbrachten Beistand unter Umständen nicht aufzuwiegen vermögen. 4.