deren Mutter und leibliche Väter im Rahmen einer "Patchwork-Familie" zusammenlebten und auch nach dem Tod von I.___ weiterhin zusammenleben (Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2008, act. G 3.10; vgl. auch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.___ vom 10. März 2008, act. G 3.7). Aktenkundig ist weiter, dass die leiblichen Väter nebst allfälligen finanziellen Beiträgen auch erhebliche Naturalleistungen im Rahmen der "Patchwork- Familiengemeinschaft" erbrachten. So betreute und pflegte etwa G.___