AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV gegeben, weil im Zeitpunkt des Todes der Mutter die beiden Kinder in einer "Patchwork-Familiengemeinschaft" (vgl. nachstehende E. 3.4) mit den leiblichen Vätern lebten und weiterhin leben, was bei Pflegekindern zum Erlöschen der Waisenrenten führt (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 3.3 Auch wenn im Übrigen ein Pflegekindverhältnis bejaht würde, so fehlte es vorliegend am Erfordernis der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer, die Kinder R.___ und P.___ sowie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte