Demgegenüber traf und trifft den Beschwerdeführer keine gesetzliche Verpflichtung, für die Kinder seiner verstorbenen Ehegattin zu sorgen. Dies umso weniger als die leiblichen Väter die elterliche Sorge über ihr Kind bereits inne haben oder - im Fall von G.___ und P.___ - in absehbarer Zeit inne haben werden. Im Weiteren ist auch nicht das für einen Anspruch auf Witwerrente erforderliche Pflegeverhältnis im Sinn von Art. 23 Abs. 2 lit. a und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m.