3.2 Vorliegend ist entscheidend, dass für den Beschwerdeführer - namentlich auch mit Blick auf Art. 278 Abs. 2 oder Art. 159 Abs. 3 ZGB - keine gesetzliche Verpflichtung bestand, für die während der Ehe von seiner Gattin mit E.___ und G.___ gezeugten Kinder Beistand zu leisten (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1997, N 55 zu Art. 278). Vielmehr oblag einzig den leiblichen Eltern eine Unterhaltspflicht (Art. 276 ZGB). Insbesondere hatten und haben die leiblichen Väter für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Demgegenüber traf und trifft den Beschwerdeführer keine gesetzliche Verpflichtung, für die Kinder seiner verstorbenen Ehegattin zu sorgen.