im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter leben und der Stiefelternteil unentgeltlich für ihren Unterhalt aufgekommen ist (Urteil des EVG vom 24. Februar 2003, H 123/02, E. 1). Wie es sich bei nicht gemeinsamen, während der Ehe gezeugten Kindern verhält, für welche die Beistandspflicht von Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht gilt, hat die Rechtsprechung bislang offen gelassen (Urteil des EVG vom 24. Februar 2003, H 123/02, E. 1, am Schluss). 3.