2.1 Anspruch auf eine Witwerrente haben Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Kindern von Witwern gleichgestellt sind nach Art. 23 Abs. 2 lit. a AHVG Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihm als Pflegekinder mit einem Anspruch auf eine Waisenrente im Sinn von Art. 25 Abs. 3 AHVG aufgenommen werden. Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern dann einen Anspruch auf eine Waisenrente nach Art.