Der Beschwerdeführer brachte keine neuen, eine vertiefte Prüfung erforderlichen Elemente vor, sondern hielt im Wesentlichen nochmals an seinem bereits vor Verfügungserlass geäusserten Standpunkt (vgl. Schreiben vom 18. April 2008, act. G 3.10) fest. Daher hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt, wenn sie nicht ausführlich auf die im Einspracheverfahren vorgetragenen Einwände einging und an der Begründung der Verfügung vom 3. Februar 2009 festhielt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.