eingereichte Prämienübersicht der Krankenkasse nichts (act. G 3.1). 1.3 Es ist zwar einzuräumen, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Erwiderung auf die Einsprache knapp fasste, doch kommt es primär auf die Qualität der Aussage und nicht auf ihre Länge an. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen, eine vertiefte Prüfung erforderlichen Elemente vor, sondern hielt im Wesentlichen nochmals an seinem bereits vor Verfügungserlass geäusserten Standpunkt (vgl. Schreiben vom 18. April 2008, act.