In formeller Hinsicht wurden denn auch im Einspracheverfahren noch keine Rügen, namentlich auch nicht bezüglich der Begründungspflicht, erhoben. In der Einsprachebegründung vom 6. April 2009 stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zumindest R.___ nicht in Hausgemeinschaft mit ihrem leiblichen Vater lebe (act. G 3.2). Im angefochtenen Einspracheentscheid verwies die Beschwerdegegnerin bezüglich den tatsächlichen Verhältnissen auf die Verfügung vom 3. Februar 2009 und hielt fest, dass keine weiteren Beweismittel vorgebracht worden seien, welche die Prüfung eines Witwerrentenanspruchs neu beleuchten würden. Daran ändere auch die mit der Einsprachebegründung