1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 3. Februar 2009, worin sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente abwies, einlässlich begründet. Sie kam zum Schluss, dass die Kinder R.___ und P.___ in einer Hausgemeinschaft mit den leiblichen Vätern lebten, die elterliche Gewalt nicht beim Beschwerdeführer liege und dass er auch nicht im Besitz einer Pflegebewilligung für die Kinder sei (act. G 3.3). In formeller Hinsicht wurden denn auch im Einspracheverfahren noch keine Rügen, namentlich auch nicht bezüglich der Begründungspflicht, erhoben.