In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit den damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, sondern sich auf die pauschale Anmerkung beschränkt habe, dass aufgrund der vorliegenden Akten in diesem speziellen Fall die Zusprache einer Witwerrente nicht gewährt werden könne (act. G 1, S. 4 f.).