C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2009 richtet sich die Beschwerde vom 11. September 2009. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung einer Witwerrente per 1. Januar 2008. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die weitere Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige im Einspracheverfahren (act. G 1).