B.b Die Ausgleichskasse Versicherung wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Juli 2009 ab. Sie hält fest, dass im vorliegenden Fall nur der Anspruch auf eine Witwerrente streitig sei. Aus der Einsprache entstehe jedoch der Eindruck, dass dies auch die Waisenrenten betreffe. Diese seien jedoch unbestritten. Die Witwerrente hingegen sei an andere Grundsätze gebunden als Waisenrenten. Aufgrund der bei der Ausgleichskasse vorliegenden Akten könne keine Witwerrente zugesprochen werden (act. G 3.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.