in einer Hausgemeinschaft mit ihrem leiblichen Vater leben würde, könne unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Hinzu komme, dass er im massgeblichen Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau und auch danach für praktisch alle Unterhaltskosten der beiden Stiefkinder aufgekommen sei und auch weiterhin aufkomme. Aus dem blossen Umstand, dass die leiblichen Väter der Kinder im selben Haus in Miete lebten, könne nicht auf eine Rückkehr zum leiblichen Elternteil geschlossen werden. Nicht entscheidend sei schliesslich auch, dass die elterliche Sorge beim leiblichen Vater von Rebecca bzw. die Interessenvertretung für P.___ bei der Vormundschaftsbehörde gelegen habe (act. G 3.2).