Zur Begründung führte er aus, die Ausgleichskasse Versicherung sei der Auffassung, die Kinder würden sich in Hausgemeinschaft mit den leiblichen Elternteilen befinden, was jedenfalls für R.___ nicht zutreffe. Denn R.___ habe am 1. Dezember 2007 (und lebe nach wie vor) ausschliesslich in der 3½-Zimmerwohnung ihrer verstorbenen Mutter und von ihm gelebt. Sie verfüge in dieser Wohnung auch über ein eigenes Zimmer. Dass R.___ in einer Hausgemeinschaft mit ihrem leiblichen Vater leben würde, könne unter diesen Umständen nicht angenommen werden.