Hausgemeinschaft zusammenleben. Er habe keine elterliche Gewalt über die beiden Kinder. Diese stehe bei R.___ E.___ und bei P.___ der Vormundschaftsbehörde zu. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einem Pflegekindverhältnis ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerrente seien daher nicht erfüllt (act. G 3.3). B.