A.a Am 19. Juni 2008 verfügte die Ausgleichskasse Versicherung rückwirkend ab Januar 2008 Waisenrenten für P.___ und R.___ (act. G 3.5). Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 wies sie einen Anspruch von M.___ auf eine Witwerrente ab. Die Ausgleichskasse begründete die Abweisung damit, dass M.___ keine leiblichen Kinder habe. Er würde mit den beiden Stiefkindern sowie deren leiblichen Väter in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte