{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-12_2010-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5024&type=1563347022&cHash=70dd80407f65af4cecf9ff138e56183d", "Checksum": "1df7daa9df59db82777c3a6d34dfbecc"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:46:01", "Num": ["AHV 2009/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. Anspruch auf eine Witwerrente. Ein Witwer, der mit den Kindern seiner verstorbenen Ehegattin und deren leiblichen Vätern in einer \"Patchwork-Familiengemeinschaft\" lebt, hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2010, AHV 2009/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:46:01", "Checksum": "15f456a91bc24c229971b9ccd56d5c47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12\nRegeste:\nArt. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. Anspruch auf eine Witwerrente. Ein Witwer, der mit den Kindern seiner verstorbenen Ehegattin und deren leiblichen Vätern in einer \"Patchwork-Familiengemeinschaft\" lebt, hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2010, AHV 2009/12).\n\n3.2 Vorliegend ist entscheidend, dass für den Beschwerdeführer - namentlich auch mit\nBlick auf Art. 278 Abs. 2 oder Art. 159 Abs. 3 ZGB - keine gesetzliche Verpflichtung\nbestand, für die während der Ehe von seiner Gattin mit E.___ und G.___ gezeugten\nKinder Beistand zu leisten (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum ZGB, Bern\n1997, N 55 zu Art. 278). Vielmehr oblag einzig den leiblichen Eltern eine\nUnterhaltspflicht (Art. 276 ZGB). Insbesondere hatten und haben die leiblichen Väter für\nden Unterhalt ihres Kindes aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Demgegenüber traf\nund trifft den Beschwerdeführer keine gesetzliche Verpflichtung, für die Kinder seiner\nverstorbenen Ehegattin zu sorgen. Dies umso weniger als die leiblichen Väter die\nelterliche Sorge über ihr Kind bereits inne haben oder - im Fall von G.___ und P.___ - in\nabsehbarer Zeit inne haben werden. Im Weiteren ist auch nicht das für einen Anspruch\nauf Witwerrente erforderliche Pflegeverhältnis im Sinn von Art. 23 Abs. 2 lit. a und\nArt. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV gegeben, weil im Zeitpunkt des Todes\nder Mutter die beiden Kinder in einer \"Patchwork-Familiengemeinschaft\" (vgl.\nnachstehende E. 3.4) mit den leiblichen Vätern lebten und weiterhin leben, was bei\nPflegekindern zum Erlöschen der Waisenrenten führt (Art. 49 Abs. 3 AHVV).\n\n3.3 Auch wenn im Übrigen ein Pflegekindverhältnis bejaht würde, so fehlte es\nvorliegend am Erfordernis der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses. Aus den Akten\ngeht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer, die Kinder R.___ und P.___ sowie\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nderen Mutter und leibliche Väter im Rahmen einer \"Patchwork-Familie\"\nzusammenlebten und auch nach dem Tod von I.___ weiterhin zusammenleben\n(Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2008, act. G 3.10; vgl. auch den\nBeschluss der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.___ vom 10. März 2008, act.\nG 3.7). Aktenkundig ist weiter, dass die leiblichen Väter nebst allfälligen finanziellen\nBeiträgen auch erhebliche Naturalleistungen im Rahmen der \"Patchwork-\nFamiliengemeinschaft\" erbrachten. So betreute und pflegte etwa G.___ die Gattin des\nBeschwerdeführers seit Oktober 2006 rund um die Uhr, nebst dem er den Haushalt\nbesorgte, und E.___ sorgte sich um die Tiere der Hausgemeinschaft (Schreiben des\nBeschwerdeführers vom 18. April 2008, act. G 3.10). Angesichts dieser von den\nleiblichen Vätern im Rahmen der \"Patchwork-Familiengemeinschaft\" erbrachten\nNaturalleistungen kann die vom Beschwerdeführer erbrachte Betreuung und\nUnterstützung zugunsten deren Kinder nicht mehr als unentgeltlich im Sinn von Art. 49\nAHVV bezeichnet werden, auch wenn sie den vom Beschwerdeführer erbrachten\nBeistand unter Umständen nicht aufzuwiegen vermögen.\n\n4.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die fürsorgliche Hingabe und Unterstützung\ndes Beschwerdeführers zugunsten von R.___ und P.___ zu anerkennen sind, sie jedoch\nbei allem Respekt vor der geleisteten Zuwendung keinen Anspruch auf eine\nWitwerrente zu begründen vermögen und die Beschwerde abzuweisen ist.\nGerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53\nGerG entschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8\n"}