{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-12_2010-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5024&type=1563347022&cHash=70dd80407f65af4cecf9ff138e56183d", "Checksum": "1df7daa9df59db82777c3a6d34dfbecc"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:46:01", "Num": ["AHV 2009/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. Anspruch auf eine Witwerrente. Ein Witwer, der mit den Kindern seiner verstorbenen Ehegattin und deren leiblichen Vätern in einer \"Patchwork-Familiengemeinschaft\" lebt, hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2010, AHV 2009/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:46:01", "Checksum": "15f456a91bc24c229971b9ccd56d5c47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12\nRegeste:\nArt. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. Anspruch auf eine Witwerrente. Ein Witwer, der mit den Kindern seiner verstorbenen Ehegattin und deren leiblichen Vätern in einer \"Patchwork-Familiengemeinschaft\" lebt, hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2010, AHV 2009/12).\n\n1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 3. Februar 2009, worin sie einen\nAnspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente abwies, einlässlich begründet.\nSie kam zum Schluss, dass die Kinder R.___ und P.___ in einer Hausgemeinschaft mit\nden leiblichen Vätern lebten, die elterliche Gewalt nicht beim Beschwerdeführer liege\nund dass er auch nicht im Besitz einer Pflegebewilligung für die Kinder sei (act. G 3.3).\nIn formeller Hinsicht wurden denn auch im Einspracheverfahren noch keine Rügen,\nnamentlich auch nicht bezüglich der Begründungspflicht, erhoben. In der\nEinsprachebegründung vom 6. April 2009 stellte sich der Beschwerdeführer im\nWesentlichen auf den Standpunkt, dass zumindest R.___ nicht in Hausgemeinschaft\nmit ihrem leiblichen Vater lebe (act. G 3.2). Im angefochtenen Einspracheentscheid\nverwies die Beschwerdegegnerin bezüglich den tatsächlichen Verhältnissen auf die\nVerfügung vom 3. Februar 2009 und hielt fest, dass keine weiteren Beweismittel\nvorgebracht worden seien, welche die Prüfung eines Witwerrentenanspruchs neu\nbeleuchten würden. Daran ändere auch die mit der Einsprachebegründung\neingereichte Prämienübersicht der Krankenkasse nichts (act. G 3.1).\n\n1.3 Es ist zwar einzuräumen, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Erwiderung auf\ndie Einsprache knapp fasste, doch kommt es primär auf die Qualität der Aussage und\nnicht auf ihre Länge an. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen, eine vertiefte\nPrüfung erforderlichen Elemente vor, sondern hielt im Wesentlichen nochmals an\nseinem bereits vor Verfügungserlass geäusserten Standpunkt (vgl. Schreiben vom\n18. April 2008, act. G 3.10) fest. Daher hat die Beschwerdegegnerin ihre\nBegründungspflicht nicht verletzt, wenn sie nicht ausführlich auf die im\nEinspracheverfahren vorgetragenen Einwände einging und an der Begründung der\nVerfügung vom 3. Februar 2009 festhielt.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.\n\nMateriell streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch\nauf eine Witwerrente hat.\n\n2.1 Anspruch auf eine Witwerrente haben Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der\nVerwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Kindern von Witwern gleichgestellt\nsind nach Art. 23 Abs. 2 lit. a AHVG Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im\nZeitpunkt der Verwitwung mit dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von\nihm als Pflegekinder mit einem Anspruch auf eine Waisenrente im Sinn von Art. 25\nAbs. 3 AHVG aufgenommen werden. Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern\ndann einen Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich\nzu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 Abs. 1 der\nVerordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).\nNach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinn dieser\nBestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines\nehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und\nErziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das\nsozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in\nder tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die\ngewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es\nnicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in\nfinanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr\nvon der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Nach der\nVerwaltungspraxis setzt der Waisenrentenanspruch voraus, dass zwischen Pflegekind\nund Pflegeelternteil ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden hat. Das Kind muss zu\nPflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden\nsein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:\nSozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 24. Februar 2003, H 123/02,\nE. 2). Der Anspruch eines Pflegekindes erlischt, wenn es zu einem Elternteil\nzurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).\n\n2.2 Die vorstehenden Grundsätze zum Anspruch von Pflegekindern auf eine\nWaisenrente der AHV gelten rechtsprechungsgemäss auch für Stiefkinder, sofern diese\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter leben und der Stiefelternteil\nunentgeltlich für ihren Unterhalt aufgekommen ist (Urteil des EVG vom 24. Februar\n2003, H 123/02, E. 1). Wie es sich bei nicht gemeinsamen, während der Ehe gezeugten\nKindern verhält, für welche die Beistandspflicht von Art. 278 Abs. 2 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht gilt, hat die Rechtsprechung\nbislang offen gelassen (Urteil des EVG vom 24. Februar 2003, H 123/02, E. 1, am\nSchluss).\n\n3.\n\n3.1 Zu prüfen ist die Frage, ob R.___ oder P.___ im Zeitpunkt der Verwitwung mit dem\nBeschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebten und von ihm als Pflegebzw. Stiefkind mit einem Anspruch auf eine Waisenrente im Sinn von Art. 25 Abs. 3\nAHVG i.V.m. Art. 49 AHVV aufgenommen wurden.\n\n"}