{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-12_2010-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5024&type=1563347022&cHash=70dd80407f65af4cecf9ff138e56183d", "Checksum": "1df7daa9df59db82777c3a6d34dfbecc"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:46:01", "Num": ["AHV 2009/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. Anspruch auf eine Witwerrente. Ein Witwer, der mit den Kindern seiner verstorbenen Ehegattin und deren leiblichen Vätern in einer \"Patchwork-Familiengemeinschaft\" lebt, hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2010, AHV 2009/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:46:01", "Checksum": "15f456a91bc24c229971b9ccd56d5c47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12\nRegeste:\nArt. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. Anspruch auf eine Witwerrente. Ein Witwer, der mit den Kindern seiner verstorbenen Ehegattin und deren leiblichen Vätern in einer \"Patchwork-Familiengemeinschaft\" lebt, hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2010, AHV 2009/12).\n\nB.a Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2009 erhob M.___ am 24. Februar 2009\nEinsprache. In der Einsprachebegründung vom 6. April 2009 beantragte er unter\nKosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung\neiner Witwerrente. Eventualiter seien zwecks eingehender Abklärung der besonderen\nVerhältnisse weitere Untersuchungen zu veranlassen. Zur Begründung führte er aus,\ndie Ausgleichskasse Versicherung sei der Auffassung, die Kinder würden sich in\nHausgemeinschaft mit den leiblichen Elternteilen befinden, was jedenfalls für R.___\nnicht zutreffe. Denn R.___ habe am 1. Dezember 2007 (und lebe nach wie vor)\nausschliesslich in der 3½-Zimmerwohnung ihrer verstorbenen Mutter und von ihm\ngelebt. Sie verfüge in dieser Wohnung auch über ein eigenes Zimmer. Dass R.___ in\neiner Hausgemeinschaft mit ihrem leiblichen Vater leben würde, könne unter diesen\nUmständen nicht angenommen werden. Hinzu komme, dass er im massgeblichen\nZeitpunkt des Todes seiner Ehefrau und auch danach für praktisch alle\nUnterhaltskosten der beiden Stiefkinder aufgekommen sei und auch weiterhin\naufkomme. Aus dem blossen Umstand, dass die leiblichen Väter der Kinder im selben\nHaus in Miete lebten, könne nicht auf eine Rückkehr zum leiblichen Elternteil\ngeschlossen werden. Nicht entscheidend sei schliesslich auch, dass die elterliche\nSorge beim leiblichen Vater von Rebecca bzw. die Interessenvertretung für P.___ bei\nder Vormundschaftsbehörde gelegen habe (act. G 3.2).\n\nB.b Die Ausgleichskasse Versicherung wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Juli\n2009 ab. Sie hält fest, dass im vorliegenden Fall nur der Anspruch auf eine Witwerrente\nstreitig sei. Aus der Einsprache entstehe jedoch der Eindruck, dass dies auch die\nWaisenrenten betreffe. Diese seien jedoch unbestritten. Die Witwerrente hingegen sei\nan andere Grundsätze gebunden als Waisenrenten. Aufgrund der bei der\nAusgleichskasse vorliegenden Akten könne keine Witwerrente zugesprochen werden\n(act. G 3.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.\n\nC.a Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2009 richtet sich die Beschwerde\nvom 11. September 2009. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung\neiner Witwerrente per 1. Januar 2008. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung\nweiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller\nHinsicht rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin\nsich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit seinen Vorbringen\nauseinandergesetzt habe. Die weitere Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie\ndiejenige im Einspracheverfahren (act. G 1).\n\nC.b In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 beantragt die\nBeschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweist sie auf die\nVerfügung vom 3. Februar 2009 sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom\n15. Juli 2009 (act. G 3).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nIn formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs, da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht\nmit den damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, sondern\nsich auf die pauschale Anmerkung beschränkt habe, dass aufgrund der vorliegenden\nAkten in diesem speziellen Fall die Zusprache einer Witwerrente nicht gewährt werden\nkönne (act. G 1, S. 4 f.).\n\n1.1 Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 der\nBundesverfassung (BV; SR 101) ist der Versicherungsträger verpflichtet, sich mit den\nVorbringen der Partei auseinander zu setzen, um dem Anspruch der Versicherten auf\nrechtliches Gehör Genüge zu tun. Dies schliesst etwa aus, dass der\nVersicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Kieser, ATSG-\nKommentar, Art. 42 Rz 5). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch ein\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMindestanspruch auf Begründung einer Verfügung. Die Begründung entspricht den\nAnforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage\nversetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller\nKenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber\nnicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie\nsich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt,\nwenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/\nMüller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1705 f.).\n\n"}