{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-12_2010-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5024&type=1563347022&cHash=70dd80407f65af4cecf9ff138e56183d", "Checksum": "1df7daa9df59db82777c3a6d34dfbecc"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:46:01", "Num": ["AHV 2009/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. Anspruch auf eine Witwerrente. Ein Witwer, der mit den Kindern seiner verstorbenen Ehegattin und deren leiblichen Vätern in einer \"Patchwork-Familiengemeinschaft\" lebt, hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2010, AHV 2009/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:46:01", "Checksum": "15f456a91bc24c229971b9ccd56d5c47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 07.04.2010 AHV 2009/12\nRegeste:\nArt. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. Anspruch auf eine Witwerrente. Ein Witwer, der mit den Kindern seiner verstorbenen Ehegattin und deren leiblichen Vätern in einer \"Patchwork-Familiengemeinschaft\" lebt, hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2010, AHV 2009/12).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2009/12\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 06.09.2019\nEntscheiddatum: 07.04.2010\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 07.04.2010\nArt. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. Anspruch\nauf eine Witwerrente. Ein Witwer, der mit den Kindern seiner verstorbenen\nEhegattin und deren leiblichen Vätern in einer \"Patchwork-\nFamiliengemeinschaft\" lebt, hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April\n2010, AHV 2009/12).\n\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-\nStuderus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\n\nEntscheid vom 7. April 2010\n\nin Sachen\n\nM.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20,\nPostfach, 9001 St. Gallen,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Versicherung, Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWitwerrente\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nAm 14. Dezember 2007 reichte M.___ für sich und seine zwei Stiefkinder (R.___,\ngeboren 1995, mit Vater E.___ und P.___, geboren 2003, mit Vater G.___; act. G 3.7)\neine Anmeldung für Hinterlassenenrenten ein. Darin gab er an, dass seine Gattin (I.___\nsel.) am 1. Dezember 2007 verstorben sei. Die Eheschliessung sei am 12. Juli 1985\nerfolgt (act. G 3.11). Seit neun Jahren habe er mit seiner verstorbenen Gattin, R.___,\nderen Vater E.___, seit fünf Jahren mit P.___ und dessen Vater G.___ im Bauernhaus\nvon E.___ als \"Patchwork Familie\" zusammengelebt. Während dieser Zeit habe R.___\neine Privatschule besucht. Er habe sie jeden Tag dorthin gebracht und wieder\nabgeholt. Als sich der Gesundheitszustand seiner Gattin immer weiter verschlechtert\nhabe (sie habe seit zehn Jahren Krebs gehabt), habe er noch weitere Aufgaben\nübernommen. Der Vater von R.___ arbeite von morgens 6:00 Uhr bis um 17:00 Uhr und\nmüsse sich dann noch um die Tiere kümmern. Der Vater von P.___ (G.___) habe im\nHaus Aufgaben zu erledigen, pflege P.___ und habe immer mehr die Pflege von I.___\nsel. übernommen. Seit Oktober 2006 habe sie nicht mehr gehen können und sei von\nG.___ 24 Stunden betreut und gepflegt worden. Während dieser Zeit habe er (M.___)\nsich morgens bis abends um die Kinder gekümmert. Heute sei die Situation so, dass er\nsich nach wie vor zum grossen Teil um die Kinder kümmere (act. G 3.10). Bei R.___\nbestand eine gemeinsame elterliche Sorge zwischen den leiblichen Kindseltern. Nach\ndem Tod von I.___ hat E.___ die alleinige elterliche Sorge inne. P.___ stand unter der\nalleinigen elterlichen Sorge seiner Mutter. Nach deren Tod wurde für P.___ am 10. März\n2008 eine Vormundschaft errichtet, wobei vorgesehen war, nach Durchführung der\nnotwendigen Abklärungen die elterliche Sorge G.___ zu übertragen (Beschluss der\nVormundschaftsbehörde der Gemeinde A.___ vom 10. März 2008, act. G 3.7).\n\nA.a Am 19. Juni 2008 verfügte die Ausgleichskasse Versicherung rückwirkend ab\nJanuar 2008 Waisenrenten für P.___ und R.___ (act. G 3.5). Mit Verfügung vom\n3. Februar 2009 wies sie einen Anspruch von M.___ auf eine Witwerrente ab. Die\nAusgleichskasse begründete die Abweisung damit, dass M.___ keine leiblichen Kinder\nhabe. Er würde mit den beiden Stiefkindern sowie deren leiblichen Väter in\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHausgemeinschaft zusammenleben. Er habe keine elterliche Gewalt über die beiden\nKinder. Diese stehe bei R.___ E.___ und bei P.___ der Vormundschaftsbehörde zu. Vor\ndiesem Hintergrund könne nicht von einem Pflegekindverhältnis ausgegangen werden.\nDie Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerrente seien daher nicht erfüllt (act.\nG 3.3).\n\nB.\n\n"}