Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Betrag von Fr. 60'000.-- um massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt. Die Beitragsverfügung vom 23. April 2009 erging damit zu Recht. 2.4 Die Erhebung und Berechnung des Verzugszinses wurde vorliegend nicht mehr substantiiert bestritten, sondern nur noch für den Fall, dass auch keine Beiträge zu entrichten sind. Nachdem die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist und eine summarische Prüfung des Verzugszinses keine Unregelmässigkeiten zeigt, ist darauf nicht näher einzugehen. 3.