Das Bundesgericht ging von einem Arbeitsverhältnis und nicht von einer Erbschaft aus (was die Aufhebung der Erbschaftssteuer zur Folge hatte, BGE 107 Ia 107). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung in steuerlicher Hinsicht ebenfalls als steuerbares Einkommen und nicht als steuerfreie Erbschaft qualifiziert wurde. Diese Qualifikation ist zwar für die AHV-Behörden nicht verbindlich, stellt aber ein gewichtiges Indiz für eine Lohnzahlung dar (act. G 3.1/2 und 1.3).