vorliegende Sachverhalt ist eher vergleichbar mit der Situation, wo der eine Konkubinatspartner im Betrieb des anderen mithilft und dabei eine Arbeitskraft ersetzt (Pra 2000 Nr. 47 = JAR 2000 S. 109; vgl. auch Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 320 N7), oder mit der Haushälterin, welcher nach langjähriger Tätigkeit für den Erblasser nur gegen Kost und Logis Fr. 80'000.-- zugewendet wurden. Das Bundesgericht ging von einem Arbeitsverhältnis und nicht von einer Erbschaft aus (was die Aufhebung der Erbschaftssteuer zur Folge hatte, BGE 107 Ia 107).