zuständig ist. In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung mangels Unterordnungsverhältnis das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft an, nach deren Regeln auch eine allfällige Abwicklung zu erfolgen hat (BGE 109 II 228 E. 2b). Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte