Die Frage, ob eine solche Tätigkeit "üblicherweise" nur gegen Entgelt geleistet wird, oder ob es sich um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht handelt, stellt sich somit gar nicht mehr. Tatsächlich hätte für die von der Beschwerdeführerin 2 erbrachten Leistungen jemand anders angestellt werden müssen, wären die Arbeiten und die Pflege nicht von jener erbracht worden. Im Weiteren trifft nicht zu, dass kein Unterordnungsverhältnis bestand, waren doch die Arbeiten sämtlich im Haushalt und im Interesse des Erblassers zu erledigen. Es verhält sich somit nicht gleich wie bei einem Konkubinatspaar, bei dem der eine Partner den gemeinsamen Haushalt erledigt und der andere für die Erwerbstätigkeit