, Art. 320 N6 S. 109, mit Hinweis auf BGE 90 II 443). Insbesondere waren die Erben selber der Meinung, dass es sich nicht bloss um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht handelte (die keinen Entschädigungsanspruch zur Folge hätte), sondern dass es sich vielmehr um eine Tätigkeit handelte, die angemessen zu entschädigen ist (vgl. Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007, act. G3.1/1). Die Frage, ob eine solche Tätigkeit "üblicherweise" nur gegen Entgelt geleistet wird, oder ob es sich um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht handelt, stellt sich somit gar nicht mehr.