2.3 Die Frage kann indessen offen bleiben. Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin 2 auf jeden Fall Arbeitsleistung im Interesse ihres Vaters erbracht und sollte dafür gemäss Erbteilungsvertag vom 9. Dezember 2007 ein Entgelt aus dessen Erbmasse erhalten. Es ist deshalb von einem Arbeitsvertrag im Sinn von Art. 320 Abs. 2 OR auszugehen (vgl. U. Streiff/A. von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Art. 320 N6 S. 109, mit Hinweis auf BGE 90 II 443).