und des Lidlohns trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwerdeführerin 2 lebte weder mit ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt noch hatte dieser die Hausgewalt über sie. Im Weiteren bestehen in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin 2 zu Gunsten der Tätigkeit für den Vater auf anderweitiges Erwerbseinkommen verzichtet hätte. Da sie von ihrem Vater unbestrittenermassen weder Kost und Logis noch sonst eine Entschädigung erhielt, war sie vielmehr darauf angewiesen, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Im Weiteren führte sie mit ihrem Vater auch keinen Betrieb, also ein auf Erwerb ausgerichtetes Unternehmen.