vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2005 [5C_133/2004] E. 4.2). Insgesamt erscheint das Institut der "Hausgewalt" und des unter Umständen daraus fliessenden Anspruchs der "Untergebenen" auf Lidlohn als auf ländlich-bäuerliche Strukturen zugeschnittenes Institut (grosse Familienverbände mit mehreren Generationen, evtl. mit weiteren Hausgenossen [Personal, Verwandte etc.] unter einem Dach, die ein gemeinsames, meist landwirtschaftliches Gewerbe betreiben). Die Bestimmungen über den Lidlohn wurden denn auch im Rahmen der Änderung des bäuerlichen Zivilrechts am 15. Februar 1973 in Kraft gesetzt. Diese Charakterisierung des Instituts der Hausgewalt