Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung des Instituts unter dem Titel "Hausgewalt" bzw. "Wirkungen der Hausgewalt". Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu Lidlohn berechtigenden Tätigkeit um eine solche im elterlichen oder grosselterlichen Betrieb handeln muss, die den Hausgenossen bzw. den Kindern oder Grosskindern eine anderweitige Erwerbstätigkeit zumindest teilweise verunmöglicht (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Benno Studer, Vorbemerkungen zu Art. 334 N1 und Art. 334 N5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2005 [5C_133/2004] E. 4.2).