Sie erscheint von Überlegungen abgaberechtlicher Natur geleitet. Jedenfalls werden von Seiten der Beschwerdeführer keine anderen plausiblen Gründe dafür vorgebracht, weshalb die mit dem Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007 vereinbarte Zuwendung an die Beschwerdeführerin 2 in Höhe von Fr. 60'000.-- für die dem Vater erbrachten Dienste nur eine provisorische Begünstigung darstellte, die später wieder zurückgenommen werden sollte. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007 für Haushalts- und Pflegedienst zu Gunsten des Erblassers aus der Erbmasse den Betrag von Fr. 60'000.-- erhalten hat.