vorgenommen (so wurde die Beschwerdeführerin am restlichen Nachlass wertmässig zu einem geringeren Anteil als die beiden anderen Erben beteiligt). Während die Vereinbarung vom 9. Dezember 2007 plausibel und nachvollziehbar erscheint, wurde die Vereinbarung vom 1. April 2009 erst nach der Abklärung einer allfälligen Beitragspflicht durch die Beschwerdegegnerin geschlossen. Sie erscheint von Überlegungen abgaberechtlicher Natur geleitet.