Nach Lage der Akten ist tatsächlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 aus dem Nachlassvermögen zunächst den Betrag von Fr. 60'000.-- erhalten und das verbleibende Nachlassvermögen unter die Beschwerdeführer 1 - 3 zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte (Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007; act. G 3.1/1). Zwar ist diese Aufteilung aus dem zweiten Erbteilungsvertrag vom 1. April 2009 nicht mehr ersichtlich, wurden doch darin die Zuweisungen vom 13. Dezember 2007 zu Fr. 85'000.-- an die Beschwerdeführerin 2 und zu je 25'000.-- an die anderen beiden Erben als Vorbezüge deklariert und eine Begünstigung der Beschwerdeführerin 2 in entsprechender Höhe insgesamt nicht mehr