vgl. auch Beschwerde, Ziff. III. 2.). Während die Erbengemeinschaft im vorliegenden Verfahren geltend machen lässt, die Beschwerdeführerin 2 sei dafür nur vorübergehend, nicht jedoch im Endeffekt bevorzugt worden, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, jene habe für ihre Dienste einen Betrag von Fr. 60'000.-- erhalten. Nach Lage der Akten ist tatsächlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 aus dem Nachlassvermögen zunächst den Betrag von Fr. 60'000.-- erhalten und das verbleibende Nachlassvermögen unter die Beschwerdeführer 1 - 3 zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte (Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007; act.