1.2 Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZGB können mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Entschädigung kann mit dem Tod des Schuldners geltend gemacht werden (Art. 334bis Abs. 1 ZGB). Dieser Lidlohn gehört nach der Praxis zum massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG (ZAK 1989, S. 28 E. 3; WML 2008, Rz 4137). 2.