Erst recht liege keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Der strittige Betrag sei weder von der Steuerbehörde noch von der Beschwerdegegnerin so qualifiziert worden. Es handle sich jedenfalls nicht um ahvpflichtiges Einkommen (act. G 1). B.b Mit Eingabe vom 18. September 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Mit einer weiteren Eingabe vom 14. Oktober 2009 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, der Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007 sei nur provisorisch und diene lediglich der Dokumentation der Vorauszahlung vom 13. Dezember 2007 (act. G 6). Erwägungen: 1.