B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. September 2009 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Im Rahmen der Erbteilung hätten alle Kinder von RW.___ sel. eine Vorauszahlung erhalten, RW.___ und BWW.___ je Fr. 25'000.--, EW.___ Fr. 85'000.--. Damit sei lediglich eine vorübergehende Begünstigung von EW.___ erfolgt, die dann aus dem Erbteilungsvertrag nicht mehr ersichtlich sei. Mangels gemeinsamen Wohnsitzes und eines Unterordnungsverhältnisses handle es sich weder um Lidlohn noch liege ein Arbeitsverhältnis vor. Erst recht liege keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor.