Die Einsprecherin habe spezifisch für die Haushaltsführung und die Pflege ihres Vaters eine Entschädigung von Fr. 60'000.-- erhalten. Dieser Lidlohn gehöre zum massgebenden Lohn und sei beitragspflichtig (act. G 3.1/12). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte