Mit Verfügungen vom 23. April 2009 forderte die Sozialversicherungsanstalt von der Erbengemeinschaft RW.___ sel. Fr. 8'889.80 für die Sozialversicherungsbeiträge 2007 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszins für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 23. April 2009; act. G 3.1/9 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2009, mit welcher EW.___ im Wesentlichen geltend machte, beim Betrag von Fr. 60'000.-- handle es sich um einen zusätzlichen Erbanteil, wurde mit Entscheid vom 6. August 2009 abgewiesen. Die Einsprecherin habe spezifisch für die Haushaltsführung und die Pflege ihres Vaters eine Entschädigung von Fr. 60'000.-- erhalten.