{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-11---KZL-20_2010-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5027&type=1563347022&cHash=a93c00782689885ae077a60dac9c0f12", "Checksum": "c0aafc49a4126a76d35c8b8d6b7c16c0"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:46:56", "Num": ["AHV 2009/11 + KZL 2009/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft gewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste (Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:46:56", "Checksum": "8425192b4bcdbcb3c06177d9c572ed81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft gewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste (Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3).\n\nund des Lidlohns trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwerdeführerin 2\nlebte weder mit ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt noch hatte dieser die\nHausgewalt über sie. Im Weiteren bestehen in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass\ndie Beschwerdeführerin 2 zu Gunsten der Tätigkeit für den Vater auf anderweitiges\nErwerbseinkommen verzichtet hätte. Da sie von ihrem Vater unbestrittenermassen\nweder Kost und Logis noch sonst eine Entschädigung erhielt, war sie vielmehr darauf\nangewiesen, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Im Weiteren führte sie mit\nihrem Vater auch keinen Betrieb, also ein auf Erwerb ausgerichtetes Unternehmen.\nVielmehr besorgte sie lediglich dessen Privathaushalt und dessen persönliche Pflege.\nZusammenfassend ist wohl nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2\nunter diesen Umständen Anspruch auf Lidlohn im Sinn von Art. 334 hätte geltend\nmachen können.\n\n2.3 Die Frage kann indessen offen bleiben. Unabhängig davon hat die\nBeschwerdeführerin 2 auf jeden Fall Arbeitsleistung im Interesse ihres Vaters erbracht\nund sollte dafür gemäss Erbteilungsvertag vom 9. Dezember 2007 ein Entgelt aus\ndessen Erbmasse erhalten. Es ist deshalb von einem Arbeitsvertrag im Sinn von Art.\n320 Abs. 2 OR auszugehen (vgl. U. Streiff/A. von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Art.\n320 N6 S. 109, mit Hinweis auf BGE 90 II 443). Insbesondere waren die Erben selber\nder Meinung, dass es sich nicht bloss um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht handelte\n(die keinen Entschädigungsanspruch zur Folge hätte), sondern dass es sich vielmehr\num eine Tätigkeit handelte, die angemessen zu entschädigen ist (vgl.\nErbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007, act. G3.1/1). Die Frage, ob eine solche\nTätigkeit \"üblicherweise\" nur gegen Entgelt geleistet wird, oder ob es sich um die\nErfüllung einer sittlichen Pflicht handelt, stellt sich somit gar nicht mehr. Tatsächlich\nhätte für die von der Beschwerdeführerin 2 erbrachten Leistungen jemand anders\nangestellt werden müssen, wären die Arbeiten und die Pflege nicht von jener erbracht\nworden. Im Weiteren trifft nicht zu, dass kein Unterordnungsverhältnis bestand, waren\ndoch die Arbeiten sämtlich im Haushalt und im Interesse des Erblassers zu erledigen.\nEs verhält sich somit nicht gleich wie bei einem Konkubinatspaar, bei dem der eine\nPartner den gemeinsamen Haushalt erledigt und der andere für die Erwerbstätigkeit\nzuständig ist. In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung mangels\nUnterordnungsverhältnis das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft an, nach deren\nRegeln auch eine allfällige Abwicklung zu erfolgen hat (BGE 109 II 228 E. 2b). Der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorliegende Sachverhalt ist eher vergleichbar mit der Situation, wo der eine\nKonkubinatspartner im Betrieb des anderen mithilft und dabei eine Arbeitskraft ersetzt\n(Pra 2000 Nr. 47 = JAR 2000 S. 109; vgl. auch Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 320 N7),\noder mit der Haushälterin, welcher nach langjähriger Tätigkeit für den Erblasser nur\ngegen Kost und Logis Fr. 80'000.-- zugewendet wurden. Das Bundesgericht ging von\neinem Arbeitsverhältnis und nicht von einer Erbschaft aus (was die Aufhebung der\nErbschaftssteuer zur Folge hatte, BGE 107 Ia 107). Schliesslich ist zu berücksichtigen,\ndass die Entschädigung in steuerlicher Hinsicht ebenfalls als steuerbares Einkommen\nund nicht als steuerfreie Erbschaft qualifiziert wurde. Diese Qualifikation ist zwar für die\nAHV-Behörden nicht verbindlich, stellt aber ein gewichtiges Indiz für eine Lohnzahlung\ndar (act. G 3.1/2 und 1.3).\n\nZusammenfassend ist davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Betrag von\nFr. 60'000.-- um massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt. Die\nBeitragsverfügung vom 23. April 2009 erging damit zu Recht.\n\n2.4 Die Erhebung und Berechnung des Verzugszinses wurde vorliegend nicht mehr\nsubstantiiert bestritten, sondern nur noch für den Fall, dass auch keine Beiträge zu\nentrichten sind. Nachdem die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist und eine\nsummarische Prüfung des Verzugszinses keine Unregelmässigkeiten zeigt, ist darauf\nnicht näher einzugehen.\n\n3.\n\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten\nsind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53\nGerG entschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7\n"}